Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 12.11.1971 - 1 Ws 263/71   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1971,1344
OLG Hamburg, 12.11.1971 - 1 Ws 263/71 (https://dejure.org/1971,1344)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 12.11.1971 - 1 Ws 263/71 (https://dejure.org/1971,1344)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 12. November 1971 - 1 Ws 263/71 (https://dejure.org/1971,1344)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1971,1344) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausgestaltung der nachträglichen Gewährung rechtlichen Gehörs im Strafprozess; Wirksamkeitsvoraussetzungen der öffentlichen Zustellung eines Beschlusses bezüglich des Widerrufs der Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung durch Anhaftung an die Gerichtstafel

Papierfundstellen

  • NJW 1972, 1478 (Ls.)
  • NJW 1972, 219
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 08.01.1959 - 1 BvR 396/55

    Gehör bei Haftbefehl

    Auszug aus OLG Hamburg, 12.11.1971 - 1 Ws 263/71
    Der Senat vermag der gegenteiligen Auffassung des OLG Braunschweig (Ws 53/71, Beschluss vom 11. Mai 1971, in NJW 1971, 1710) nicht zu folgen und findet dafür auch keine Grundlage in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Januar 1959 (BVerfGE 9, 89 = NJW 1959, 427 [BVerfG 08.01.1959 - 1 BvR 396/55] ), in welchem ausgesprochen worden ist, dass das rechtliche Gehör noch nachträglich gewährt werden müsse, wenn ausnahmsweise in die Rechte eines Betroffenen eingegriffen werde, ohne dass dieser zuvor angehört worden sei.
  • KG, 14.10.2015 - 4 Ws 78/15

    Erfolgreiche Beschwerde im Anhörungsrügeverfahren

    a) Ein im Nachverfahren gemäß § 33a StPO ergangener Beschluss ist nach ganz herrschender Meinung mit der Beschwerde insoweit anfechtbar, als zur Überprüfung gestellt wird, ob eine - wie hier - erfolgte Ablehnung der Durchführung des Nachholungsverfahrens zu Recht ergangen ist, unabhängig davon, ob die Anhörungsrüge als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen worden ist (vgl. Senat StraFo 2007, 241; KG NJW 1966, 991; Beschlüsse vom 6. April 2006 - 5 Ws 176/06 Vollz - und 10. September 2010 - 3 Ws 354/10 - ; OLG Hamburg NJW 1972, 219; Graalmann-Scheerer in LR, StPO 26. Aufl., § 33a Rn. 26f.; Weßlau in SK-StPO 4. Aufl., § 33a Rn. 31; Valerius in MüKoStPO, § 33a Rn. 21 mwN; a.A.: OLG Frankfurt NStZ-RR 2012, 315).
  • OLG Hamburg, 26.06.2017 - 1 Ws 60/17

    (Beanstandung des Eröffnungsbeschlusses in einer Strafsache wegen

    Bei einer Entscheidung nach § 33a StPO handelt es sich um eine Annexentscheidung, für die § 304 StPO keine Anwendung findet (Aufgabe früherer Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschl. v. 12. November 1971, 1 Ws 263/71, NJW 1972, 219).(Rn.3).

    Insoweit hält der Senat an seiner früheren Rechtsansicht nicht mehr fest (vgl. hierzu noch Senatsbeschl. v. 12. November 1971 - 1 Ws 263/71, NJW 1972, 219).

    Die Gegenansicht eröffnete - systemwidrig - für diese Nebenentscheidung einen Rechtsweg, der vom Gesetzgeber aus wohlerwogenen Gründen nicht einmal für die Hauptsache - hier den Eröffnungsbeschluss - vorgesehen worden ist (vgl. hierzu näher Müller-Metz, NStZ-RR 2016, 52; zur a.A. vgl. nur LR/Graalmann-Scheerer, 27. Aufl., § 33a Rn. 27 m.w.N., unter anderem hinweisend auf die Senatsentscheidung v. 12. November 1971, a.a.O.).

  • BVerfG, 10.08.1999 - 2 BvR 184/99

    Zur Frage effektiven Rechtsschutzes gegen eine vom LG auf Beschwerde der

    aa) Gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts, mit der die Durchführung des Nachverfahrens nach § 311 a StPO abgelehnt wurde, ist die Beschwerde zulässig (vgl. etwa KG, Beschluß vom 2. Februar 1966, NJW 1966, 991; OLG Braunschweig, Beschluß vom 11. Mai 1971, NJW 1971, 1710; OLG Hamburg, Beschluß vom 12. November 1971, NJW 1972, 219).
  • OLG Celle, 01.08.2012 - 1 Ws 290/12

    Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen einen einen Antrag nach § 33a StPO

    Nach der gegenteiligen Auffassung soll ein solches Rechtsmittel stets statthaft sein (HansOLG Hamburg, NJW 1972, 219; KK-Maul, Strafprozessordnung, 6. Aufl., § 33a Rn. 13), was aus der Vorschrift des § 304 Abs. 1 StPO und daraus folge, dass die Beschwerde hier nicht ausdrücklich ausgeschlossen sei.
  • BGH, 06.05.1975 - 7 BJs 14/69

    Gewährung rechtlichen Gehörs und Fristversäumnisse - Zum Anhörungserfordernis vor

    Im Gegensatz hierzu hat neuerdings in der Rechtsprechung mehr und mehr die Auffassung an Boden gewonnen, daß eine Wiedereröffnung des Beschwerdeweges im Wege der Wiedereinsetzung nicht in Betracht komme, die Gewährung rechtlichen Gehörs vielmehr in entsprechender Anwendung des § 33 a StPO in einem Nachverfahren durch das Gericht erfolgen müsse, das den Widerrufsbeschluß erlassen habe (so OLG Hamburg in NJW 1972, 219; OLG Celle in NJW 1973, 2306 = JR 1974, 112 ff mit im Ergebnis zustimmender Anmerkung von Hanack; OLG Saarbrücken in NJW 1974, 283; OLG Karlsruhe in MDR 1974, 685 und OLG Koblenz in einem nicht veröffentlichten Beschluß vom 17. Februar 1975 unter ausdrücklicher Aufgabe der in der Entscheidung MDR 1972, 965 geäußerten Rechtsansicht).
  • OLG Bremen, 03.07.2019 - 1 Ws 75/19

    Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen die Ablehnung der nachträglichen Gewährung

    Vermittelnd ist verbreitet angenommen worden, dass die Beschwerde nur dann zulässig sei, wenn das Gericht die Durchführung des Nachverfahrens ablehne, weil dann keine sachliche Prüfung stattgefunden habe, sondern lediglich diejenige der prozessrechtlichen Frage, ob eine solche Prüfung stattfinden müsse oder nicht (siehe KG Berlin, Beschluss vom 02.02.1966 - 1 Ws 6/66, BeckRS 9998, 112413, NJW 1966, 991; Beschluss vom 12.03.2007 - 1 AR 227/07 - 4 Ws 23/07, juris Rn. 4, StV 2007, 517; Beschluss vom 07.09.2016 - 5 Ws 75/16, juris Rn. 14, NStZ-RR 2016, 52; OLG Celle, Beschluss vom 01.08.2012 - 1 Ws 290/12, 1 Ws 291/12, juris Rn. 4 f., NJW 2012, 2899 m.w.N.; OLG Hamburg, Beschluss vom 12.11.1971, 1 Ws 263/71, BeckRS 9998, 60845, NJW 1972, 219; OLG Jena, Beschluss vom 21.12.2006 - 1 Ws 421/06, juris Rn. 8, VRS 112, 353; Löwe/Rosenberg-Graalmann-Scheerer, 26. Aufl., § 34 StPO Rn. 27; siehe auch früher KK-Maul, 5. Aufl., § 33a StPO Rn. 12).
  • VerfGH Berlin, 18.07.2006 - VerfGH 43/03

    Unsubstantiierte Verfassungsbeschwerde: Fehlende Rechtswegerschöpfung wegen

    Nicht anfechtbar ist demgegenüber die auf die Überprüfung hin ergangene Sachentscheidung, denn über § 33a StPO soll kein erweiterter Instanzenzug eingeräumt werden (KG Berlin, NJW 1966, 991 und Beschluss vom 4. November 1999 - 5 Ws (B) 580/99 u. a. -, juris; OLG Hamburg, NJW 1972, 219; OLG Thüringen, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 1 Ws 403/05 -, juris; Wendisch, in: Löwe-Rosenberg, Strafprozessordnung, 1. Band, 25. Aufl., Stand 1. Oktober 1996, § 33a Rn. 20 ff. m. w. N.; Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 49. Aufl. 2006, § 33a Rn. 10; dagegen für generellen Beschwerdeausschluss: OLG Celle, NJW 1968, 1391, das aber eine andere Beurteilung andeutet, wenn das Gericht die Vorschrift des § 33a StPO übersehen hat; für generellen Rechtsmittelweg: OLG Braunschweig, NJW 1971, 1710).
  • OLG Düsseldorf, 23.04.1992 - 1 Ws 338/92
    Vor allem vermag es keinen neuen Rechtszug zur Nachprüfung der Sachentscheidung zu eröffnen (OLG Karlsruhe aaO., OLG Hamm, NJW 1977, 61; OLG Hamburg, NJW 1972, 219; OLG Celle, JR 1974, 112 = NJW 1973, 2306; Maul in KK- StPO , 2. Aufl., § 33 a Rdnr. 11; Wendisch in Löwe-Rosenberg, StPO , 24. Aufl., § 33 a Rdnr. 20 m.w.N., Kleinknecht/Meyer aaO. Rdnr. 10).
  • OLG Köln, 22.01.1999 - 2 Ws 16/99
    Dem Verurteilten, der vor der angefochtenen Entscheidung nicht gehört werden konnte, wird allerdings durch die Strafvollstreckungskammer in entsprechender Anwendung des § 33 a StPO rechtliches Gehörs in einem Nachverfahren zu gewähren sein, das bislang noch nicht stattgefunden hat (vgl. BGHSt 26, 127, 129 = NJW 1975, 2211, 2212; OLG Hamburg NJW 1972, 219; OLG Celle NJW 1973, 2306 = JR 1974, 112 ff. m. im Ergeb.
  • OLG Hamm, 10.09.1976 - 2 Ws 241/76

    Zulässigkeit einer Beschwerde gegen Entscheidungen nach § 33a Strafprozessordnung

    (Wendisch in Löwe-Rosenberg, StPO, 23. Aufl., § 33 a, Rdn. 26; OLG Hamburg, NJW 1972, 219 mit ablehnender Anmerkung von Kallmann in NJW 1972, 1478; Anm. Hanack in JR 1974, 113; vgl. auch KG, NJW 1966, 991).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht